Ablehnung der Reha-Maßnahmen bei Rheuma

Reha-Maßnahme abgelehnt – was tun?

Die Leistungsfähigkeit, Erwerbsfähigkeit und Selbstständigkeit von Rheuma-Patienten so lange wie möglich erhalten – darauf zielen die Maßnahmen der Rehabilitation ab. Doch immer wieder werden Reha-Anträge abgelehnt, obwohl der Arzt die Maßnahme verordnet hat.

Wenn die zuständige Behörde – in der Regel sind das entweder die Deutsche Rentenversicherung oder Ihre Krankenkasse – Ihren Reha-Antrag ablehnt, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Gegen diesen Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. In einem ersten Schritt kann es aber auch schon helfen, das Gespräch mit der Rentenversicherung oder der Krankenkasse zu suchen und sich den Grund für die Ablehnung noch einmal genau erklären zu lassen.

 

Häufige Gründe für die Ablehnung

Zu den häufigsten Gründen für die Ablehnung einer Reha zählen:

– „Eine ambulante Behandlung reicht aus“: Die Rentenversicherung sieht eine mögliche Erwerbsunfähigkeit oder drohende Erwerbsminderung als nicht gegeben an oder behauptet, dass die ambulanten Therapiemöglichkeiten an Ihrem Wohnort ausreichen.

– „Zwischen der letzten Reha und der neu beantragten ist die Wartezeit nicht verstrichen“: In der Regel muss zwischen zwei Reha-Maßnahmen eine Wartezeit von mindestens vier Jahren liegen. Bei medizinscher Notwendigkeit kann dieser zeitliche Abstand aber auch kürzer ausfallen.

– „Sie sind nicht reha-fähig“: Kostenträger lehnen eine Reha-Maßnahme schnell ab, wenn eine akut stationäre Behandlung ansteht. Auch wird oft behauptet, dass die Maßnahme den Gesundheitszustand nicht verbessern wird oder die vorliegende Erkrankung die Erwerbsfähigkeit nicht beeinflusst.

– „Sie haben die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt“: Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mindestens 15 Jahre pflichtversichert waren, zumindest in den letzten zwei Jahren sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben, nicht erwerbsgemindert sind und die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren nicht erfüllt haben, hat der Kostenträger gute Argumente, den Antrag abzulehnen.

– „Sie wirken nicht ausreichend mit“: Wenn Sie die benötigten Unterlagen nicht übersenden oder an einer Begutachtung nicht teilnehmen, wirkt sich das in der Regel negativ auf Ihren Antrag aus.

 

Widerspruch schriftlich einlegen

Den schriftlichen Widerspruch sollten Sie innerhalb von vier Wochen einreichen. Es ist hilfreich, wenn Sie Gründe und Gegenargumente aufführen, warum eine Rehabilitation für Sie sinnvoll ist. Bei der Formulierung kann Ihnen Ihr Arzt helfen und noch einmal die medizinische Notwendigkeit der Reha-Maßnahme unterstreichen. Ebenfalls sinnvoll ist es, Akteneinsicht zu beantragen. Das bedeutet, dass die ablehnende Stelle Ihnen alle Unterlagen und Akten zeigen muss, die zu der Entscheidung geführt haben. Zusätzlich sollten Sie Ihre persönlichen Unterlagen wie den Versicherungsverlauf oder mögliche Gutachten mitschicken.

Wird auch der Widerspruch abgelehnt, erhalten Sie einen sogenannten Widerspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen. Über mögliche Kosten für das Verfahren, einen Anwalt sowie finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten sollten Sie sich schon im Vorfeld informieren.

 

Wissenswertes rund um das Thema „Rehabilitation“ bietet die Broschüre „Hilfen für Rheumapatienten, eine Rehabilitation zu erhalten“, die Sie herunterladen oder bestellen können.