Gesetzesänderungen im neuen Jahr 2020

Änderungen bei der Pflege in Kraft getreten

Von 2015 bis 2017 traten die Pflegestärkungsgesetze I, II und III in Kraft. Mit ihnen haben sich einige Dinge grundlegend geändert. Zukünftig geht es bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) nicht mehr darum zu ermitteln, wie lange ein Pflegebedürftiger für die Bewältigung alltäglicher Verrichtungen benötigt. Dazu gehören einfache Dinge wie etwa der Toilettengang. Im Fokus steht jetzt die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen.

Neue Beurteilung der Pflegebedürftigkeit

Dafür gibt es eine neue Systematik in der Begutachtung: An die Stelle der drei Pflegestufen rücken jetzt fünf Pflegegrade. Bei der Einstufung in diese spielen die Fähigkeiten einer Person in sechs Lebensbereichen Eine Rolle. Zu diesen Bereichen gehören die Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbst­versorgung, Umgang mit Erkrankungen und Belastungen sowie soziale Kontakte. Was kann ein Mensch noch allein bewältigen, wo braucht er Hilfe und Unterstützung? Dabei schaut der Gutachter zusätzlich zu den körperlichen Einschränkungen jetzt auch auf geistige oder psychische Beeinträchtigungen, die die Selbstständigkeit maßgeblich beeinflussen können.

Die Selbstständigkeit im Alltag stärken

Mit diesen Änderungen soll es laut Bundesgesundheitsministerium möglich werden, Pflegebedürftige individueller zu versorgen. Passgenaue Hilfen sollen dazu beitragen, die Selbständigkeit und die Fähigkeiten eines Pflegebedürftigen möglichst lange zu erhalten und zu stärken. Zu den Änderungen zählen auch neue Leistungshöhen, die sich an den Pflegegraden orientieren. Zusätzlich soll es weniger Bürokratie für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen geben. Das Gutachten des MDK zur Einstufung in den Pflegegrad erhalten die Betroffenen zukünftig automatisch, ohne die bislang erforderliche Antragstellung. Die Widerspruchsmöglichkeit bleibt erhalten.

Übrigens: Wer bis dahin in eine der drei Pflegestufe eingestuft war, wurde nicht erneut begutachtet, sondern automatisch in den entsprechenden Pflegegrad übergeleitet. Dadurch entstehen keinerlei Nachteile.

Mehr Informationen über die Pflegestärkungsgesetze erhalten Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.